Wo muss, wo darf ein Grundstück eingefriedet werden?

In einzelnen Fällen verlangt die Bauaufsichtsbehörde eine Einfriedung. Bebaute Grundstücke und bebaubare Grundstücke in den Ortschaften müssen zur Straße hin eine Einfriedung erhalten, soweit das erforderlich ist, um Gefährdungen und unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten. Aber das wird nicht all zu oft der Fall sein. Wenn die Bauaufsichtsbehörde meint, Sie müssten entlang der Straße einfrieden, wird Sie ihnen das sagen. Warten Sie also ab. 

 

Für Vorgärten (nicht für die anderen Grundstücksgrenzen) können die Gemeinde in Bebauungsplänen oder in sonstigen Satzungen eine Einfriedung vorschreiben. Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr Grundstück eine solche Vorschrift besteht, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach. 

 

Im Übrigen kann eine Einfriedung nicht von Behörden gefordert werden. 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Grundstücksnachbar vom anderen verlangen, dass er eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze setzt. 

 Die wesentliche Voraussetzung ist, das zwei Grundstücke aneinandergrenzen, von denen jedes entweder bebaut ist oder gewerblich genutzt wird. Wenn auch nur eines von zwei aneinanderstoßenden Grundstücken nicht bebaut und nicht gewerblich genutzt wird, kann der Nachbar also keine Einfriedung verlangen.

 Wo z.B. ein Hausgrundstück an eine Straße, einen öffentlichen Weg, einen Privatweg, einen Wald, eine Weide, ein Feld, einen Garten oder Ödland stößt, kann der Eigentümer des Hausgrundstückes vom Eigentümer der angrenzenden Fläche nicht verlangen, einen Zaun zu errichten. Wenn er einen Zaun haben möchte, muss er ihn schon selbst nutzen. 

 

Auch zwischen zwei bebauten Grundstücken kann aber ein Nachbar eine Einfriedung verlangen,  wenn Einfriedungen in dem jeweiligen Ortsteil nicht üblich sind. Dies gilt allerdings nur, wenn in dem Ortsteil die Grundstücke ganz überwiegend nicht eingefriedet sind. Das kann sich im Laufe der Zeit ändern. In einer Gegend mit Einfamilienhäusern werden im Zweifel Einfriedungen üblich sein. 

 

Wo an der Grenze ein Gebäude steht, kann selbstverständlich nicht noch zusätzlich eine Einfriedung eingefordert werden. 

 

Wenn zwei Nachbarn sich darüber geeinigt haben, dass an der Grenze kein Zaun und keine sonstige Einfriedung gesetzt werden soll, müssen sie sich daran halten. Keiner der Nachbarn kann dann später eine Einfriedung verlangen. 

 

In manchen Baugebieten dürfen Vorgärten überhaupt nicht eingefriedet werden. Die Gemeinden können in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen die Einfriedung von Vorgärten untersagen. Im Zweifel sollten Sie sich bei ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen. 

 

Schließlich dürfen zur Strasse hin Einfriedungen nicht errichtet werden, soweit dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde. Zum Beispiel kann an einer Straßenkreuzung ein höherer Zaun den Autofahrern und Radfahrern die notwendige Sicht nehmen. Dann ist nur eine entsprechend niedrige Einfriedung zulässig.