Wer hat die Einfriedung zu errichten?

Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer der Eigentümer das an der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet, nicht der Eigentümer der Straße. 

 

Wenn es dagegen um die Einfriedung zwischen zwei Nachbargrundstücken geht, stellt das Gesetz folgende Regeln auf: 

 

  1. Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Strasse oder demselben Weg, so hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. Man spricht auch vom Grundsatz der Rechtseinfriedung. Ob die Grundstücke dieselbe Straßenbezeichnung tragen, ist unwichtig. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Das spielt vor allem bei Eckgrundstücken eine Rolle. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Ist ein Grundstück, das zwischen zwei Straßen liegt, zugleich ein Eckgrundstück, hat es aber nicht darauf an, wo der Haupteingang liegt. 
  2. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam.

Wie diese Regeln angewendet werden, können Sie den Plänen A und B entnehmen.

 

 

Nach dem Rechtseinfriedungsgebot haben z.B. einzufrieden: 1 an der Grenze zu 2, 4 an der Grenze zu 5. Bei den Reihenhausgrundstücken 6 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 19 kommt es auf die Lage des Haupteingangs an. Für die Eckgrundstücke 10, 15 und 20 ist die Lage des Haupteinganges dagegen unwesentlich. Z.B. ist für das Grundstück 9 das Grundstück 10 rechtes Nachbargrundstück, vom Haupteingang aus gesehen . Für das Grundstück 10 ist das Grundstück 9 rechtes Nachbargrundstück, und zwar vom Weg aus gesehen. Deshalb müssen hier beide gemeinsam einfrieden. 

Für die Grenze zwischen1 und 16 führt die Rechtseinfriedungsregel nicht zu einer Einfriedungspflicht, weil die Haupteingänge nicht an derselben Straße liege. Deshalb muss auch an dieser Grenze gemeinsam eingefriedet werden. 


Vom dem Privatweg aus gesehen gilt: 

Für 8 ist 9 rechtes Nachbargrundstück, für 9 liegt 10 rechts und für 10 das Grundstück 11, Für 12 ist 13 rechtes Nachbargrundstück. Deshalb muss 12 nach rechts einfrieden, aber auch an der für 12 rückwärtigen Grenze, weil es ohne Bedeutung ist, dass die Grenze hier im rechten Winkel verläuft. Für das kurze Grenzstück zwischen 11 und 13 gilt nicht das Rechtseinfriedungsgebot. Beide liegen zwar an derselben Straße, aber nicht unmittelbar nebeneinander. Für 13 ist zwar 15 ein rechtes Nachbargrundstück. Weil aber diese Grundstücke nicht an derselbenStraße liegen, gilt das Rechtseinfriedungsgebot nicht. 

 

Wenn an einer Grundstücksgrenze neu eingefriedet werden soll, ist es in jedem Fall sinnvoll, dass sich die Nachbarn darüber verständigen, welche Art von Einfriedung gewählt werden soll, wie sie im einzelnen aussehen soll, wer die Arbeiten ausführt oder den Auftrag erteilt und wer die Kosten trägt. Natürlich wird man dabei berücksichtigen, wer nach dem Gesetz einfriedungspflichtig ist. 

 

Hinweise zum gerichtlichen Verfahren

 

Seit dem 1. Januar 2010 sind in Niedersachsen Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien vor einem Schiedsamt einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Diese ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken wohnen.

Örtlich zuständig für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt.

Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht ist. Anstelle des Schiedsamtes können die Parteien auch einvernehmlich versuchen, den Streit vor einer anderen von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle beizulegen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt.“ 

 

 

Ist einer der Nachbarn allein einfriedungspflichtig, bestimmt er die Art der Einfriedung (soweit er nicht durch die Vorschriften gebunden ist), errichtet sie und trägt die Kosten. Er muss dem Nachbarn allerdings einen Monat vorher im einzelnen ankündigen, was er machen will. Hat der Nachbar Einwendungen, soll er sie so schnell wie möglich mitteilen.

 

Kommt der Einfriedungspflichtige seiner Pflicht nicht nach und führt auch das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, bleibt dem Nachbarn nichts anderes übrig, als zu klagen, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will. Das sollte man aber wirklich nur im äußersten Notfall tun.

 

Sind beide Nachbarn gemeinsam einfriedungspflichtig, und kommt keine Einigung zustande, darf jeder von beiden selbst einfrieden. Der Nachbar, der das tut, darf die Einfriedung dann auf sein Grundstück oder auf die Grenze setzen. Seitliche Zaunpfosten darf er auf die Hälfte des Grenzabschnitts auf das Nachbargrundstück setzen, diesem zugekehrt. Auch in diesem Fall muss er dem Nachbarn seine Absicht einen Monat vorher im Einzelnen anzeigen. Der Nachbar hat das Recht,

an der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken.

 

Hat der eine Nachbar allein eingefriedet, obwohl gemeinsame Einfriedungspflicht besteht, kann er vom anderen die halben Kosten erstattet verlangen. Dies gilt aber nur für die Kosten ortsüblicher Einfriedungen, nicht für eine besonders aufwendige Ausführung, die nicht im Interesse beider Grundstücke notwendig war.

 

Eine besondere Situation kann eintreten, wenn in einem Gebiet die Grundstücke allmählich bebaut werden. Wer sein Haus zuerst errichtet hat, wird vielleicht, um sein Grundstück zu schützen, an allen Grenzen einfrieden. Die Eigentümer der anderen Grundstücke finden deshalb unter Umständen schon Zäune auch an den Grenzen vor, an denen sie selbst allein oder gemeinsam einfriedungspflichtig wären, nachdem ihr Grundstück bebaut ist. Dann gilt folgendes: Bei alleiniger Einfriedungspflicht hat der linke Nachbar vom rechten Nachbarn die Einfriedung zum Zeitwert zu übernehmen. Bei gemeinsamer Einfriedungspflicht hat der erst später bauende Nachbar dem anderen Nachbar einen Beitrag in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung zu leisten. 

 

Wird eine Einfriedung älter, muss sie gepflegt werden, der Zaun und die Mauer sind zu streichen, eine Hecke ist zu schneiden.

 

 

Immer gilt: Jeder, der eine Einfriedung errichten oder beseitigen, durch eine andere ersetzen oder wesentlich verändern will, muss das dem Nachbarn einen Monat vorher genau mitteilen. Will der Nachbar Einwendungen erheben, soll er das sofort tun.

 

 

Bei Mauern, Gittern, Zäunen, die ja bauliche Anlagen sind, besteht nach der Bauordnung sogar eine Verpflichtung, sie instand zu halten. 

 

Instandhaltung macht Mühe und Kosten. Wer trägt sie? 

Sind beide Nachbarn gemeinsam einfriedungspflichtig, dann haben sie die Einfriedung auch gemeinsam zu unterhalten und tragen die Kosten je zur Hälfte. Ist einer allein einfriedungspflichtig, dann hat er auch allein die Unterhaltungspflicht und trägt die Kosten allein. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchem Grundstück sich die Einfriedung befindet oder ob sie genau auf der Grenze steht. 

 

Steht eine Einfriedung auf der Grenze und kann man nicht mehr feststellen, wer sie errichtet hat und wem sie gehört, ist sie von beiden Nachbarn gemeinsam zu unterhalten, und die Kosten treffen beide je zur Hälfte.